Oö. TZVO 2021
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Zuchtpopulation einer Rasse
§ 4§ 4Prüfeinsatz
§ 5§ 5Ausreichende eigene Zuchtpopulation
§ 6§ 6Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 7§ 7Jahresbericht
§ 8§ 8Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein
§ 9§ 9Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker
§ 10§ 10Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer
§ 11§ 11Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 12§ 12Übergangsbestimmungen
§ 13§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
1. Abschnitt Einleitung
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019, die keine Zuchttiere sind;
3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
2. Abschnitt Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen; Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 3 § 3 Zuchtpopulation einer Rasse
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Fall der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:
1. Anzahl der Zuchtbetriebe;
2. Anzahl der Tiere gesamt;
3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm gegliedert nach Tieren in Abteilungen (Hauptabteilung, zusätzliche Abteilungen) und Klassen sowie nach Geschlecht;
4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm;
5. ausreichende eigene Zuchtpopulation gemäß § 5.
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
§ 4 § 4 Prüfeinsatz
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
§ 5 § 5 Ausreichende eigene Zuchtpopulation
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die im Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.
§ 6 § 6 Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften,
2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität,
3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft, oder
4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung nachzuweisen.
Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.
3. Abschnitt Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 7 § 7 Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht gemäß § 16 Abs. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (gegebenenfalls bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuchs; bei Equiden zusätzlich Angaben zur Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen sowie Anzahl der lebend geborenen und Anzahl der davon in das Zuchtbuch eingetragenen Fohlen;
2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;
3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;
4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;
5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen die Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;
6. Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.
(3) Für alle in Oberösterreich auf der Basis des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer
§ 8 § 8 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen bzw. Daten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Organe der Behörde oder für die von letzterer beauf-tragten Personen sowie für die sonstigen nach § 16 Abs. 9 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 Berechtigten zugänglich und geordnet aufzubewahren.
§ 9 § 9 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 gilt
1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin bzw. zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz oder
2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrgangs, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin bzw. eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,
4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
1. Rinder: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat nachzuweisen, dass sie bzw. er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.
(7) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie bzw. er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin bzw. des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019.
§ 10 § 10 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer gilt § 10 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln;
2. der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.
3. die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter oder einer bzw. einem von dieser bzw. diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen;
4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019.
§ 11 § 11 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinn des § 13 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des im § 9 Abs. 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde (§ 14 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) abzulegen.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 § 12 Übergangsbestimmungen
(1) Nach den §§ 33 und 34 der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2016, bzw. der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
§ 13 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009), LGBl. Nr. 115/2009, außer Kraft.