§ 5 § 5Ausreichende eigene Zuchtpopulation
In Kraft seit 29. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die im Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.
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