§ 1 § 1Allgemeines
In Kraft seit 29. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
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