§ 8 § 8Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein
In Kraft seit 29. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen bzw. Daten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Organe der Behörde oder für die von letzterer beauf-tragten Personen sowie für die sonstigen nach § 16 Abs. 9 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 Berechtigten zugänglich und geordnet aufzubewahren.
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