(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinn des § 13 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des im § 9 Abs. 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde (§ 14 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) abzulegen.
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