Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer gilt § 10 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln;
2. der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.
3. die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter oder einer bzw. einem von dieser bzw. diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen;
4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019.
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