(1) Nach den §§ 33 und 34 der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2016, bzw. der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden