§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 29. Oktober 2021
Up-to-date
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019, die keine Zuchttiere sind;
3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden