(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 gilt
1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin bzw. zum Tierarzt nach dem Tierärztegesetz oder
2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrgangs, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin bzw. eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,
4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und
6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:
1. Rinder: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat nachzuweisen, dass sie bzw. er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.
(7) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie bzw. er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin bzw. des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019.
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