LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Federwildmanagementverordnung

Oö. Federwildmanagementverordnung

Oö. FMVO
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die jagdbaren Federwildarten

1. Auerwild ( Tetrao urogallus ) und Birkwild ( Lyrurus tetrix );

2. Graugans ( Anser anser ) und Höckerschwan ( Cygnus olor );

3. Graureiher ( Ardea cinerea ) und

4. Ringeltaube ( Columba palumbus ).

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1. in verordneten Europaschutzgebieten, in denen die genannten Federwildarten ausdrücklich vom Schutzzweck erfasst sind;

2. in verordneten Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf die genannten Federwildarten nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist;

3. im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen;

4. in einem Bereich von 100 m um die in Z 1 bis 3 genannten Schutzgebiete.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

1. Maßnahmen: Vergrämungsmaßnahmen durch optische und akustische Hilfsmittel (Verscheuchung von Federwildarten, insbesondere durch Angstlaute, Drohnen, Fluggeräte, Knallschreckgeräte, Schreckschusspistolen, Vogelschreckballone oder Vogelscheuchdrachen) und letale Entnahmen (Tötung);

2. landwirtschaftliche Kulturen: in einer schadensanfälligen Entwicklungsphase befindliche bzw. bereits von Schäden betroffene landwirtschaftliche Nutzflächen (Einzelschläge bzw. bei Kleinstflächen, die Summe der im räumlichen Zusammenhang stehenden Einzelschläge), auf denen Erzeugnisse hervorgebracht werden, die der Gewinnung von Lebens- und Futtermitteln dienen;

3. Teichanlagen: schadanfällige bzw. bereits von Schäden betroffene rechtmäßig errichtete Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Wassertieren zu Zucht- oder Speisezwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und eine fischereiliche Mindestproduktivität von 200 kg Ertrag im Jahr erreichen;

4. Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen: die als überregional bedeutender Laichplatz ausgewiesenen Gewässer gemäß den Tabellenzeilen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 18 der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird, LGBl. Nr. 66/2019.

§ 3 § 3 Veröffentlichungspflichten

Die Landesregierung hat auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen:

1. die Anzahl der genannten Federwildarten, für die eine Entnahmemöglichkeit besteht (Entnahmekontingent);

2. die Berichte über Monitoring- und Managementmaßnahmen zu den genannten Federwildarten (Federwildberichte).

§ 4 § 4 Entnahmekontingent

(1) Letale Entnahmen sind auf die örtlichen Bestände (Gesamtpopulation) abzustimmen, damit die Population der genannten Federwildarten trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Die maximal mögliche Entnahmemenge wird je nach Bestandsentwicklung

1. für Auer- und Birkwild mit bis zu 1 %,

2. für Graugans, Höckerschwan, Graureiher und Ringeltaube mit bis zu 7 %

der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate (Mortalität) festgesetzt. Die Feststellung der Ausgangspopulation erfolgt jeweils auf Basis der Bestandszählungen, auf Grund derer die höchstmöglichen Entnahmezahlen ermittelt werden (Anlagen 1 bis 6).

(2) Die Landesregierung hat die Entnahmezahlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandszahlen und der Lebensräume jährlich zu evaluieren. Für den Fall einer erheblichen negativen Bestandsentwicklung oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse hat die Landesregierung die Entnahmekontingente entsprechend anzupassen.

§ 5 § 5 Ausnahmen von der Schonzeit für Auer- und Birkwild

(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Auer- und Birkwild (§ 1 Z 2 lit. a der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für nicht dominante, junge Hahnen.

2. Letale Entnahmen

a) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn sie selektiv und in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen erfolgen und diese dem Schutz der wildlebenden Bestände und der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensräume dienen;

b) dürfen jeweils nur nach dem Ende der Hauptbalz, bei Auerhahnen frühestens jedoch in der Zeit von 1. Mai bis 31. Mai in ungeraden Kalenderjahren und bei Birkhahnen frühestens jedoch in der Zeit von 1. Mai bis 31. Mai in geraden Kalenderjahren erfolgen;

c) setzen den vorherigen Nachweis über die Bestandszählungen, das Vorhandensein von mindestens vier Auerhahnen pro Balzplatz in geraden Kalenderjahren und vier Birkhahnen pro Balzplatz in ungeraden Kalenderjahren (Balzplatzergebnisse) sowie die im Jagdgebiet allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen voraus.

(2) Für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister der Landesregierung bis spätestens 15. November ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Bestand jährlich zu erheben, um die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand zu kontrollieren (Bestandszählungen). Zudem haben sie im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen zu treffen. Der Oö. Landesjagdverband hat unter Mitwirkung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einen jährlichen Bericht über die Bestands- und Lebensraumsituation zu erstellen und diesen der Landesregierung bis spätestens 15. November zu übermitteln.

(4) Eine etwaige Teilnahme an den Bestandszählungen von Auer- und Birkwild durch Vertreterinnen oder Vertreter der Oö. Landesregierung ist zu dulden (behördliche Kontrollzählungen).

§ 6 § 6 Ausnahmen von der Schonzeit für Graugans und Höckerschwan

(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Graugänse in der Zeit von 1. Februar bis 31. Juli (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) und Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Höckerschwäne (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.

2. Letale Entnahmen sind ausschließlich von juvenilen bzw. immaturen Graugänsen und juvenilen bzw. immaturen Höckerschwänen zulässig und dürfen

a) nur dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) oder der Tierhaltung erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. diese tatsächlich unmöglich sind;

b) nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs gemäß Abs. 2 absolviert haben;

c) bei Graugänsen nur in der Zeit von 1. März bis 31. Juli bzw. bei Höckerschwänen nur in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen, wobei in der Zeit von 1. September bis 31. Oktober nur mehr jene Höckerschwäne entnommen werden dürfen, welche ein grau bis graubraunes Gefieder aufweisen;

d) nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Gewässerrand erfolgen.

3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur auf landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) sowie außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Nester erfolgen. Paarweise anzutreffende Graugänse oder Höckerschwäne sind zu schonen.

(2) Der Oö. Landesjagdverband hat einen Schulungskurs anzubieten, im Rahmen dessen die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Maßnahmen (§ 2 Z 1) betreffend Graugänse und Höckerschwäne vermittelt werden. Nach vollständiger Absolvierung des Schulungskurses hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen und der Landesregierung eine Liste über die geschulten Jägerinnen und Jäger zu übermitteln.

(3) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn

1. sich auf je einem ha landwirtschaftlicher Kulturfläche (§ 2 Z 2) mindestens drei Graugänse bzw. drei Höckerschwäne, insgesamt jedoch mindestens sechs Graugänse bzw. sechs Höckerschwäne (kritische Gruppengröße) auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche (§ 2 Z 2), über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten, oder

2. dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen wird.

(4) Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b geschulte Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

§ 7 § 7 Ausnahmen von der Schonzeit für Graureiher

(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Graureiher (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.

2. Letale Entnahmen dürfen nur

a) dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an Teichanlagen (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. diese tatsächlich unmöglich sind;

b) in der Zeit von 16. August bis 31. Jänner erfolgen.

3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur innerhalb eines Bereichs von 200 m zum Gewässerrand einer Teichanlage (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecke mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) und außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Horste erfolgen. Paarweise anzutreffende Graureiher sind zu schonen.

(2) Die oder der Betroffene hat der Landesregierung vor einer letalen Entnahme an Teichanlagen (§ 2 Z 3) ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

(3) Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.

§ 8 § 8 Ausnahmen von der Schonzeit für Ringeltauben

(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit von 1. Februar bis 31. August (§ 1 Z 2 lit. c der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.

2. Letale Entnahmen sind ausschließlich von juvenilen Ringeltauben zulässig und dürfen nur

a) dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. tatsächlich unmöglich sind;

b) dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch eine Schussabgabe nur das konkret angesprochene Exemplar getroffen wird und andere Tiere weder verletzt noch getötet werden (keine Streuwirkung);

c) in der Zeit von 1. April bis 31. August erfolgen.

3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur auf landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) und außerhalb eines Bereichs von 200 m um Nester erfolgen. Paarweise anzutreffende Ringeltauben sind zu schonen.

(2) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn

1. sich auf je einem ha landwirtschaftlicher Kulturfläche (§ 2 Z 2) mindestens 10 Ringeltauben, insgesamt jedoch mindestens 20 Ringeltauben (kritische Gruppengröße) auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche (§ 2 Z 2), über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten, oder

2. dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen wird.

(3) Letale Entnahmen sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus.

§ 9 § 9 Jagdmethoden

Als Jagdmethoden sind die Ansitz- und die Pirschjagd zulässig.

§ 10 § 10 Mitteilungspflicht

Jede letale Entnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden und auf deren Verlangen entsprechend nachzuweisen.

§ 11 § 11 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4

Anl. 5

Anl. 6