§ 3 § 3Veröffentlichungspflichten
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
Die Landesregierung hat auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen:
1. die Anzahl der genannten Federwildarten, für die eine Entnahmemöglichkeit besteht (Entnahmekontingent);
2. die Berichte über Monitoring- und Managementmaßnahmen zu den genannten Federwildarten (Federwildberichte).
Rückverweise
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