(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit von 1. Februar bis 31. August (§ 1 Z 2 lit. c der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.
2. Letale Entnahmen sind ausschließlich von juvenilen Ringeltauben zulässig und dürfen nur
a) dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. tatsächlich unmöglich sind;
b) dann vorgenommen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch eine Schussabgabe nur das konkret angesprochene Exemplar getroffen wird und andere Tiere weder verletzt noch getötet werden (keine Streuwirkung);
c) in der Zeit von 1. April bis 31. August erfolgen.
3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur auf landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) und außerhalb eines Bereichs von 200 m um Nester erfolgen. Paarweise anzutreffende Ringeltauben sind zu schonen.
(2) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn
1. sich auf je einem ha landwirtschaftlicher Kulturfläche (§ 2 Z 2) mindestens 10 Ringeltauben, insgesamt jedoch mindestens 20 Ringeltauben (kritische Gruppengröße) auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche (§ 2 Z 2), über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten, oder
2. dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen wird.
(3) Letale Entnahmen sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus.
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