(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Graugänse in der Zeit von 1. Februar bis 31. Juli (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) und Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Höckerschwäne (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.
2. Letale Entnahmen sind ausschließlich von juvenilen bzw. immaturen Graugänsen und juvenilen bzw. immaturen Höckerschwänen zulässig und dürfen
a) nur dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) oder der Tierhaltung erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. diese tatsächlich unmöglich sind;
b) nur durch Jägerinnen und Jäger durchgeführt werden, die einen Schulungskurs gemäß Abs. 2 absolviert haben;
c) bei Graugänsen nur in der Zeit von 1. März bis 31. Juli bzw. bei Höckerschwänen nur in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen, wobei in der Zeit von 1. September bis 31. Oktober nur mehr jene Höckerschwäne entnommen werden dürfen, welche ein grau bis graubraunes Gefieder aufweisen;
d) nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 100 m zum Gewässerrand erfolgen.
3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur auf landwirtschaftlichen Kulturen (§ 2 Z 2) sowie außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Nester erfolgen. Paarweise anzutreffende Graugänse oder Höckerschwäne sind zu schonen.
(2) Der Oö. Landesjagdverband hat einen Schulungskurs anzubieten, im Rahmen dessen die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Maßnahmen (§ 2 Z 1) betreffend Graugänse und Höckerschwäne vermittelt werden. Nach vollständiger Absolvierung des Schulungskurses hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen und der Landesregierung eine Liste über die geschulten Jägerinnen und Jäger zu übermitteln.
(3) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn
1. sich auf je einem ha landwirtschaftlicher Kulturfläche (§ 2 Z 2) mindestens drei Graugänse bzw. drei Höckerschwäne, insgesamt jedoch mindestens sechs Graugänse bzw. sechs Höckerschwäne (kritische Gruppengröße) auf der gesamten landwirtschaftlichen Kulturfläche (§ 2 Z 2), über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Tagen, nachweislich aufhalten, oder
2. dieser durch ein agrarfachliches Gutachten nachgewiesen wird.
(4) Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b geschulte Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
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