(1) Diese Verordnung gilt für die jagdbaren Federwildarten
1. Auerwild ( Tetrao urogallus ) und Birkwild ( Lyrurus tetrix );
2. Graugans ( Anser anser ) und Höckerschwan ( Cygnus olor );
3. Graureiher ( Ardea cinerea ) und
4. Ringeltaube ( Columba palumbus ).
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. in verordneten Europaschutzgebieten, in denen die genannten Federwildarten ausdrücklich vom Schutzzweck erfasst sind;
2. in verordneten Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf die genannten Federwildarten nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist;
3. im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen;
4. in einem Bereich von 100 m um die in Z 1 bis 3 genannten Schutzgebiete.
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