(1) Letale Entnahmen sind auf die örtlichen Bestände (Gesamtpopulation) abzustimmen, damit die Population der genannten Federwildarten trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Die maximal mögliche Entnahmemenge wird je nach Bestandsentwicklung
1. für Auer- und Birkwild mit bis zu 1 %,
2. für Graugans, Höckerschwan, Graureiher und Ringeltaube mit bis zu 7 %
der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate (Mortalität) festgesetzt. Die Feststellung der Ausgangspopulation erfolgt jeweils auf Basis der Bestandszählungen, auf Grund derer die höchstmöglichen Entnahmezahlen ermittelt werden (Anlagen 1 bis 6).
(2) Die Landesregierung hat die Entnahmezahlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandszahlen und der Lebensräume jährlich zu evaluieren. Für den Fall einer erheblichen negativen Bestandsentwicklung oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse hat die Landesregierung die Entnahmekontingente entsprechend anzupassen.
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