(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Auer- und Birkwild (§ 1 Z 2 lit. a der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für nicht dominante, junge Hahnen.
2. Letale Entnahmen
a) dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn sie selektiv und in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen erfolgen und diese dem Schutz der wildlebenden Bestände und der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensräume dienen;
b) dürfen jeweils nur nach dem Ende der Hauptbalz, bei Auerhahnen frühestens jedoch in der Zeit von 1. Mai bis 31. Mai in ungeraden Kalenderjahren und bei Birkhahnen frühestens jedoch in der Zeit von 1. Mai bis 31. Mai in geraden Kalenderjahren erfolgen;
c) setzen den vorherigen Nachweis über die Bestandszählungen, das Vorhandensein von mindestens vier Auerhahnen pro Balzplatz in geraden Kalenderjahren und vier Birkhahnen pro Balzplatz in ungeraden Kalenderjahren (Balzplatzergebnisse) sowie die im Jagdgebiet allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen voraus.
(2) Für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister der Landesregierung bis spätestens 15. November ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Bestand jährlich zu erheben, um die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand zu kontrollieren (Bestandszählungen). Zudem haben sie im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen zu treffen. Der Oö. Landesjagdverband hat unter Mitwirkung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einen jährlichen Bericht über die Bestands- und Lebensraumsituation zu erstellen und diesen der Landesregierung bis spätestens 15. November zu übermitteln.
(4) Eine etwaige Teilnahme an den Bestandszählungen von Auer- und Birkwild durch Vertreterinnen oder Vertreter der Oö. Landesregierung ist zu dulden (behördliche Kontrollzählungen).
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