Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. Maßnahmen: Vergrämungsmaßnahmen durch optische und akustische Hilfsmittel (Verscheuchung von Federwildarten, insbesondere durch Angstlaute, Drohnen, Fluggeräte, Knallschreckgeräte, Schreckschusspistolen, Vogelschreckballone oder Vogelscheuchdrachen) und letale Entnahmen (Tötung);
2. landwirtschaftliche Kulturen: in einer schadensanfälligen Entwicklungsphase befindliche bzw. bereits von Schäden betroffene landwirtschaftliche Nutzflächen (Einzelschläge bzw. bei Kleinstflächen, die Summe der im räumlichen Zusammenhang stehenden Einzelschläge), auf denen Erzeugnisse hervorgebracht werden, die der Gewinnung von Lebens- und Futtermitteln dienen;
3. Teichanlagen: schadanfällige bzw. bereits von Schäden betroffene rechtmäßig errichtete Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Wassertieren zu Zucht- oder Speisezwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und eine fischereiliche Mindestproduktivität von 200 kg Ertrag im Jahr erreichen;
4. Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen: die als überregional bedeutender Laichplatz ausgewiesenen Gewässer gemäß den Tabellenzeilen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 18 der Anlage 2 zur Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird, LGBl. Nr. 66/2019.
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