(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Graureiher (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Vergrämungsmaßnahmen dürfen durch Betroffene bzw. durch von diesen beauftragten Personen jederzeit im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden.
2. Letale Entnahmen dürfen nur
a) dann vorgenommen werden, wenn sie für die Abwendung erheblicher Schäden an Teichanlagen (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) erforderlich sind, es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und zumindest drei Vergrämungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. diese tatsächlich unmöglich sind;
b) in der Zeit von 16. August bis 31. Jänner erfolgen.
3. Sämtliche Maßnahmen (§ 2 Z 1) dürfen nur innerhalb eines Bereichs von 200 m zum Gewässerrand einer Teichanlage (§ 2 Z 3) oder Gewässerstrecke mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) und außerhalb eines Bereichs von 200 m um Brutstätten und/oder Horste erfolgen. Paarweise anzutreffende Graureiher sind zu schonen.
(2) Die oder der Betroffene hat der Landesregierung vor einer letalen Entnahme an Teichanlagen (§ 2 Z 3) ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.
(3) Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.
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