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Spitalhaushaltsordnung

In Kraft seit 15. Juni 2016
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

a) Bauaufwand: Die Gesamtbaukosten für Spitalbauten (Neu-, Um- und Zubauten von Spitälern und von Gebäuden für das Spitalpersonal, Neuerwerbung von bebauten Liegenschaften und der Umbau der darauf befindlichen Gebäude für Spitalzwecke, Bestandteile der elektrischen und sanitären Anlagen, der Heiz- und Klimaanlage sowie der Aufzugsanlagen) einschließlich der für diese tatsächlich aufgewendeten Grundbeschaffungskosten sowie die Kosten der ausschließlich vom Rechtsträger selbst besorgten und ihn belastenden örtlichen Bauaufsicht.

b) Ersteinrichtungsaufwand: Die Kosten der spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme erstmalig angeschafften Einrichtung für Neu-, Um- und Zubauten (bewegliche Einrichtungsgegenstände, Einbaumöbel, medizinische und andere Geräte, die mit dem Gebäude in feste Verbindung gebracht werden).

(2) Aufwendungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen, gelten nicht als Bauaufwand und nicht als Ersteinrichtungsaufwand.

§ 2 § 2 Gliederung

Die Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse hat sich an folgenden Kontenklassen zu orientieren:

Klasse 0 Investitionen
Klasse 4 Ge- und Verbrauchsgüter
Klasse 5 Personalaufwand
Klasse 6 Sonstiger Betriebsaufwand
Klasse 7 Sonstiger Betriebsaufwand
Klasse 8 Einnahmen

2. Abschnitt Voranschlag

§ 3 § 3 Zeitraum und Gegenstand der Veranschlagung

(1) Die nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Voranschläge müssen alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die im Laufe des Kalenderjahres (Voranschlagsjahr) voraussichtlich fällig werden.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt zu veranschlagen (Bruttobetrag). Eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei den einzelnen Einnahmeansätzen oder von Einnahmen bei den einzelnen Ausgabenansätzen ist daher mit Ausnahme von Skonto und Rabatten unzulässig.

(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie in ihrer voraussichtlichen Höhe nicht errechnet werden können, auf Grund gewissenhafter Schätzung und unter Berücksichtigung der bisher zutage getretenen Entwicklung und allenfalls zu erwartenden Änderungen dieser Entwicklung zu veranschlagen. Die Ausgaben dürfen nur mit dem für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Betriebsführung unerlässlichen Jahreserfordernis festgesetzt werden. Wenn Einnahmen erheblich niedriger oder Ausgaben erheblich höher veranschlagt werden als im Jahreserfolg des letzten Kalenderjahres, so sind die hiefür maßgebenden Umstände in einer Beilage zum Voranschlag zu begründen.

(4) Voranschlagsansätze sind auf durch Hundert teilbare Beträge derart auf- bzw. abzurunden, dass Restbeträge von bis zu 50 Euro vernachlässigt und Restbeträge über 50 Euro auf 100 Euro aufgerundet werden.

§ 4 § 4 Zinsen

(1) Im Falle der Veranschlagung von Darlehenszinsen im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz des Spitalbeitragsgesetzes ist dem Voranschlag eine Berechnungsgrundlage für diesen Ansatz anzuschließen.

(2) Darlehenszinsen gemäß Abs. 1 werden in folgendem Ausmaß anerkannt:

a) Aufwendungen für Zinsen sind für Darlehen in der Höhe von bis zu 50 v.H. des anerkannten Bauaufwandes anzuerkennen, wenn

1. die Darlehen zur Finanzierung des Bauaufwandes bzw. des Ersteinrichtungsaufwandes aufgenommen wurden;

2. der jährliche Zinssatz nicht höher ist als der marktkonforme Zinssatz in Vorarlberg;

3. die Tilgung des Darlehens zur Finanzierung des Bauaufwandes oder des Ersteinrichtungsaufwandes spätestens in dem der Inbetriebnahme bzw. Anschaffung folgenden Jahr beginnt bzw. begonnen wurde und an einem oder zwei jährlich wiederkehrenden Terminen fortgesetzt wird bzw. wurde;

b) Aufwendungen für Zinsen von Kontokorrentkrediten zur Finanzierung des Bauaufwandes bzw. des Ersteinrichtungsaufwandes sowie die mit der Beschaffung der Darlehen verbundenen Unkosten dürfen nicht anerkannt werden. Aufwendungen für Zinsen von Teildarlehen sind jedoch anzuerkennen.

§ 5 § 5 Abschreibungen

(1) Der für Abschreibungen veranschlagte Betrag ist in einer Beilage zum Voranschlag zu erläutern. Die Bewertung der der Abschreibung zugrunde gelegten Anlagegüter sowie die Bemessung ihrer Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer hat nach Abs. 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der besonderen Zweckgebundenheit dieser Anlagegüter zu erfolgen. Bei der Vorlage eines Voranschlages ist diesem ein Verzeichnis der Anlagegüter gemäß Abs. 2, 3 und 4 mit Angabe des Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahres, der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, der bisherigen Abschreibungen und des Buchwertes bei Beginn des Voranschlagsjahres beizuschließen.

(2) Abschreibungen vom Wert der Ersteinrichtung sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. des um erhaltene Zuschüsse verminderten Einrichtungsaufwandes während fünf Jahren anzuerkennen.

(3) Abschreibungen von Investitionen zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Instrumenten sowie Investitionen im Informatikbereich sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. der um erhaltene Zuschüsse verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten während fünf Jahren anzuerkennen.

(4) Abschreibungen vom Wert der Immobilie sind ab dem Jahr der Inbetriebnahme zur Einbeziehung in den Betriebsabgang jährlich mit zwei v.H. des um die erhaltenen Zuschüsse (insbesondere z.B. Investitionszuschüsse) und um die Grundbeschaffungskosten verminderten Bauaufwandes während 50 Jahren anzuerkennen.

§ 6 § 6 Beschäftigungsrahmenplan

(1) Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das zum Betrieb der Krankenanstalt im Voranschlagsjahr voraussichtlich erforderliche Personal ausweist.

(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das Anstaltspersonal getrennt nach Ärzten, medizinisch-technischem Personal, Pflegepersonal, Verwaltungspersonal und Wirtschaftspersonal und innerhalb dieser Gruppen getrennt nach Bediensteten mit gleicher Tätigkeit und gleicher Entlohnungsart zahlenmäßig anzuführen. Bei Bediensteten mit Sonderverträgen ist die voraussichtliche Jahresentlohnung auszuweisen.

§ 7 § 7 Besondere Bestimmungen

(1) Die Voranschläge haben neben den Ansätzen für das Voranschlagsjahr auch die Ansätze des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses über das vergangene Kalenderjahr zu enthalten.

(2) Die Voranschläge sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

3. Abschnitt Rechnungsabschluss

§ 8 § 8 Gegenstand der Rechnungslegung

(1) In den nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Rechnungsabschlüssen ist die gesamte Gebarung der Krankenanstalt auszuweisen, Abschreibungen und Darlehenszinsen jedoch nur insoweit, als sie im Rahmen dieser Verordnung in den Betriebsabgang eingerechnet werden dürfen.

(2) Abweichungen der Gebarung vom Voranschlag, die mehr als zehn von Hundert des Ansatzes, mindestens aber 15.000 Euro betragen, sind zu erläutern. Die Über- oder Unterschreitung ist zudem ohne Rücksicht auf den Prozentsatz zu begründen, wenn sie den Betrag von 65.000 Euro übersteigt.

(3) Forderungen dürfen nur abgeschrieben werden, wenn die Einbringungsmöglichkeiten erschöpft sind oder die Einbringung aussichtslos ist.

(4) Im Übrigen gelten für die Erstellung der Rechnungsabschlüsse sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen über die Erstellung der Voranschläge (2. Abschnitt).

§ 9 § 9 Besondere Bestimmungen

(1) Den Gebarungsergebnissen sind die Voranschlagsansätze des gleichen Jahres sowie die Differenz davon, getrennt in mehr und weniger, gegenüberzustellen.

(2) Die Rechnungsabschlüsse sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

4. Abschnitt Mehr-Standort-Krankenanstalten

§ 10 § 10 Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

(1) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten müssen die Voranschläge und Rechnungsanschlüsse je Standort getrennt dargestellt werden.

(2) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten muss der Betriebsabgang nach dem Spitalbeitragsgesetz je Standort separat ermittelt werden.

(3) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse je Standort können durch Überleitung aus dem Voranschlag und Rechnungsabschluss der Mehr-Standort-Krankenanstalt ermittelt werden.

(4) Als Mehr-Standort-Krankenanstalten im Sinne dieser Bestimmung gelten Krankenanstalten mit mehreren Standorten, die mindestens zwei unterschiedliche medizinische Fachrichtungen aufweisen.

5. Abschnitt Schlussbestimmung

§ 11 §11 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spitalhaushaltsordnung, LGBl.Nr. 21/1958, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1966, Nr. 60/2001 und Nr. 3/2011, außer Kraft.