(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
a) Bauaufwand: Die Gesamtbaukosten für Spitalbauten (Neu-, Um- und Zubauten von Spitälern und von Gebäuden für das Spitalpersonal, Neuerwerbung von bebauten Liegenschaften und der Umbau der darauf befindlichen Gebäude für Spitalzwecke, Bestandteile der elektrischen und sanitären Anlagen, der Heiz- und Klimaanlage sowie der Aufzugsanlagen) einschließlich der für diese tatsächlich aufgewendeten Grundbeschaffungskosten sowie die Kosten der ausschließlich vom Rechtsträger selbst besorgten und ihn belastenden örtlichen Bauaufsicht.
b) Ersteinrichtungsaufwand: Die Kosten der spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme erstmalig angeschafften Einrichtung für Neu-, Um- und Zubauten (bewegliche Einrichtungsgegenstände, Einbaumöbel, medizinische und andere Geräte, die mit dem Gebäude in feste Verbindung gebracht werden).
(2) Aufwendungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen, gelten nicht als Bauaufwand und nicht als Ersteinrichtungsaufwand.
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