(1) Im Falle der Veranschlagung von Darlehenszinsen im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz des Spitalbeitragsgesetzes ist dem Voranschlag eine Berechnungsgrundlage für diesen Ansatz anzuschließen.
(2) Darlehenszinsen gemäß Abs. 1 werden in folgendem Ausmaß anerkannt:
a) Aufwendungen für Zinsen sind für Darlehen in der Höhe von bis zu 50 v.H. des anerkannten Bauaufwandes anzuerkennen, wenn
1. die Darlehen zur Finanzierung des Bauaufwandes bzw. des Ersteinrichtungsaufwandes aufgenommen wurden;
2. der jährliche Zinssatz nicht höher ist als der marktkonforme Zinssatz in Vorarlberg;
3. die Tilgung des Darlehens zur Finanzierung des Bauaufwandes oder des Ersteinrichtungsaufwandes spätestens in dem der Inbetriebnahme bzw. Anschaffung folgenden Jahr beginnt bzw. begonnen wurde und an einem oder zwei jährlich wiederkehrenden Terminen fortgesetzt wird bzw. wurde;
b) Aufwendungen für Zinsen von Kontokorrentkrediten zur Finanzierung des Bauaufwandes bzw. des Ersteinrichtungsaufwandes sowie die mit der Beschaffung der Darlehen verbundenen Unkosten dürfen nicht anerkannt werden. Aufwendungen für Zinsen von Teildarlehen sind jedoch anzuerkennen.
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