(1) In den nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Rechnungsabschlüssen ist die gesamte Gebarung der Krankenanstalt auszuweisen, Abschreibungen und Darlehenszinsen jedoch nur insoweit, als sie im Rahmen dieser Verordnung in den Betriebsabgang eingerechnet werden dürfen.
(2) Abweichungen der Gebarung vom Voranschlag, die mehr als zehn von Hundert des Ansatzes, mindestens aber 15.000 Euro betragen, sind zu erläutern. Die Über- oder Unterschreitung ist zudem ohne Rücksicht auf den Prozentsatz zu begründen, wenn sie den Betrag von 65.000 Euro übersteigt.
(3) Forderungen dürfen nur abgeschrieben werden, wenn die Einbringungsmöglichkeiten erschöpft sind oder die Einbringung aussichtslos ist.
(4) Im Übrigen gelten für die Erstellung der Rechnungsabschlüsse sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen über die Erstellung der Voranschläge (2. Abschnitt).
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