(1) Die Voranschläge haben neben den Ansätzen für das Voranschlagsjahr auch die Ansätze des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses über das vergangene Kalenderjahr zu enthalten.
(2) Die Voranschläge sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise