(1) Der für Abschreibungen veranschlagte Betrag ist in einer Beilage zum Voranschlag zu erläutern. Die Bewertung der der Abschreibung zugrunde gelegten Anlagegüter sowie die Bemessung ihrer Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer hat nach Abs. 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der besonderen Zweckgebundenheit dieser Anlagegüter zu erfolgen. Bei der Vorlage eines Voranschlages ist diesem ein Verzeichnis der Anlagegüter gemäß Abs. 2, 3 und 4 mit Angabe des Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahres, der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, der bisherigen Abschreibungen und des Buchwertes bei Beginn des Voranschlagsjahres beizuschließen.
(2) Abschreibungen vom Wert der Ersteinrichtung sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. des um erhaltene Zuschüsse verminderten Einrichtungsaufwandes während fünf Jahren anzuerkennen.
(3) Abschreibungen von Investitionen zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Instrumenten sowie Investitionen im Informatikbereich sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. der um erhaltene Zuschüsse verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten während fünf Jahren anzuerkennen.
(4) Abschreibungen vom Wert der Immobilie sind ab dem Jahr der Inbetriebnahme zur Einbeziehung in den Betriebsabgang jährlich mit zwei v.H. des um die erhaltenen Zuschüsse (insbesondere z.B. Investitionszuschüsse) und um die Grundbeschaffungskosten verminderten Bauaufwandes während 50 Jahren anzuerkennen.
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