(1) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten müssen die Voranschläge und Rechnungsanschlüsse je Standort getrennt dargestellt werden.
(2) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten muss der Betriebsabgang nach dem Spitalbeitragsgesetz je Standort separat ermittelt werden.
(3) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse je Standort können durch Überleitung aus dem Voranschlag und Rechnungsabschluss der Mehr-Standort-Krankenanstalt ermittelt werden.
(4) Als Mehr-Standort-Krankenanstalten im Sinne dieser Bestimmung gelten Krankenanstalten mit mehreren Standorten, die mindestens zwei unterschiedliche medizinische Fachrichtungen aufweisen.
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