(1) Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das zum Betrieb der Krankenanstalt im Voranschlagsjahr voraussichtlich erforderliche Personal ausweist.
(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das Anstaltspersonal getrennt nach Ärzten, medizinisch-technischem Personal, Pflegepersonal, Verwaltungspersonal und Wirtschaftspersonal und innerhalb dieser Gruppen getrennt nach Bediensteten mit gleicher Tätigkeit und gleicher Entlohnungsart zahlenmäßig anzuführen. Bei Bediensteten mit Sonderverträgen ist die voraussichtliche Jahresentlohnung auszuweisen.
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