(1) Die nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Voranschläge müssen alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die im Laufe des Kalenderjahres (Voranschlagsjahr) voraussichtlich fällig werden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt zu veranschlagen (Bruttobetrag). Eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei den einzelnen Einnahmeansätzen oder von Einnahmen bei den einzelnen Ausgabenansätzen ist daher mit Ausnahme von Skonto und Rabatten unzulässig.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie in ihrer voraussichtlichen Höhe nicht errechnet werden können, auf Grund gewissenhafter Schätzung und unter Berücksichtigung der bisher zutage getretenen Entwicklung und allenfalls zu erwartenden Änderungen dieser Entwicklung zu veranschlagen. Die Ausgaben dürfen nur mit dem für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Betriebsführung unerlässlichen Jahreserfordernis festgesetzt werden. Wenn Einnahmen erheblich niedriger oder Ausgaben erheblich höher veranschlagt werden als im Jahreserfolg des letzten Kalenderjahres, so sind die hiefür maßgebenden Umstände in einer Beilage zum Voranschlag zu begründen.
(4) Voranschlagsansätze sind auf durch Hundert teilbare Beträge derart auf- bzw. abzurunden, dass Restbeträge von bis zu 50 Euro vernachlässigt und Restbeträge über 50 Euro auf 100 Euro aufgerundet werden.
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