LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

In Kraft seit 16. Juli 2010
Up-to-date

§ 1 Regelungszweck und Ziel

§ 1

Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel deren Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung ist

a) resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;

b) Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;

c) Feld: ein oder mehrere Grundstücke oder Teile davon, welche einheitlich bewirtschaftet werden und eine zusammenhängende Fläche bilden, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird;

d) Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;

e) Anpflanzen: jede Maßnahme, des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;

f) Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;

g) Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.

§ 3 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion

§ 3

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes haben der Gemeinde unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

a) in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut, oder

b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

anpflanzen oder unmittelbar darauf lagern wollen.

(2) Die Gemeinde hat auf einem Feld nach Abs. 1 eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen. Die amtliche Untersuchung ist in dem Zeitraum zwischen Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass

a) keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und

b) zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 2, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Pflanzkartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG.

(5) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden soll, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG oder die Bestätigung gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG.

(6) Hat die Gemeinde festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen

a) des in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzgutes, das an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden soll, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

b) von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;

c) des in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden sollen.

(3) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 4 Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion

§ 4

(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.

(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 5 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall

§ 5

Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Kartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 6 Maßnahmen bei befallenen Feldern

§ 6

(1) Ab der Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 5) dürfen auf den befallenen Feldern

a) keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,

b) andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die Gemeinde und unter Beachtung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen (Abs. 2) angepflanzt werden,

c) kein in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden. Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die Bedacht nehmen auf:

a) die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,

b) die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation und

c) die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/33/EG.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 ist von der Landesregierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.

§ 7 Maßnahmen bei befallenen Pflanzen

§ 7

(1) Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirkshauptmannschaft als kontaminiert zu erklären.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG angeführtes Pflanzgut, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen.

(4) Im Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

§ 8 Mitteilungspflichten, Verzeichnis

§ 8

(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung folgende Angaben mitzuteilen:

a) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 bis 5,

b) die Feststellung des Befalls nach § 3 Abs. 7,

c) die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach § 4 Abs. 1,

d) die Feststellung des Befalls nach § 4 Abs. 3,

e) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 5 und

f) den Umstand, dass nach der Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelzystennematoden auf einem Feld nachgewiesen wurden.

(2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind.

(3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 9 Schlussbestimmungen

§ 9

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden, LGBl.Nr. 54/1998, außer Kraft.