Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Kartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
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