Im Sinne dieser Verordnung ist
a) resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
b) Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
c) Feld: ein oder mehrere Grundstücke oder Teile davon, welche einheitlich bewirtschaftet werden und eine zusammenhängende Fläche bilden, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird;
d) Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;
e) Anpflanzen: jede Maßnahme, des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
f) Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;
g) Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.
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