§ 9 — Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
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Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden, LGBl.Nr. 54/1998, außer Kraft.
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