(1) Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirkshauptmannschaft als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG angeführtes Pflanzgut, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen.
(4) Im Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
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