(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes haben der Gemeinde unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
a) in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut, oder
b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder unmittelbar darauf lagern wollen.
(2) Die Gemeinde hat auf einem Feld nach Abs. 1 eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen. Die amtliche Untersuchung ist in dem Zeitraum zwischen Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
a) keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
b) zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 2, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Pflanzkartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG.
(5) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden soll, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG oder die Bestätigung gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG.
(6) Hat die Gemeinde festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen
a) des in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzgutes, das an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden soll, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;
b) von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem selben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;
c) des in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden sollen.
(3) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
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