(1) Ab der Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 5) dürfen auf den befallenen Feldern
a) keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
b) andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die Gemeinde und unter Beachtung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen (Abs. 2) angepflanzt werden,
c) kein in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden. Die in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die Bedacht nehmen auf:
a) die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
b) die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation und
c) die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/33/EG.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 ist von der Landesregierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.
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