(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung folgende Angaben mitzuteilen:
a) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 bis 5,
b) die Feststellung des Befalls nach § 3 Abs. 7,
c) die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach § 4 Abs. 1,
d) die Feststellung des Befalls nach § 4 Abs. 3,
e) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 5 und
f) den Umstand, dass nach der Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelzystennematoden auf einem Feld nachgewiesen wurden.
(2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind.
(3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzuteilen.
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