(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
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