LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

In Kraft seit 03. August 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Angelobung, Pflichten

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des zuständigen Mitglieds der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

§ 2 § 2

§ 2 Wahl des Vorsitzenden

(1) Die Einberufung zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen und von dem für die Angelegenheiten des Stadt- und Ortsbildschutzes zuständigen Mitglied der Landesregierung zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Verzichts auf die Funktion als Vorsitzender oder Stellvertreter gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Wahl innerhalb von vier Wochen nach dem Wirksamwerden des vorzeitigen Ausscheidens bzw. des Funktionsverzichts durchzuführen ist.

(2) Der Sachverständigenbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

§ 3 § 3

§ 3 Einberufung zu den Sitzungen

(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich und überdies binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich, unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangen.

(2) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Weiters sind der Einberufung alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Sachverständigenbeirat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden

(3) Ist ein Mitglied, für das ein Ersatzmitglied bestellt ist, verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist dieser durch seinen Stellvertreter zu vertreten. Das auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellte Mitglied kann sich durch fachkundige Bedienstete vertreten lassen.

§ 4 § 4

§ 4 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Im Fall der Einberufung einer Sitzung aufgrund eines Antrages eines Mitgliedes sind jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von den Mitgliedern verlangt wurde.

(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies beschließen.

(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.

§ 5 § 5

§ 5 Beschlussfähigkeit; Beratung und Abstimmung

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sachverständigenbeirates vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige beratend zu den Sitzungen beiziehen. Bei Bedarf sind die Antragsteller und der Planverfasser zur Vorstellung und Erörterung des Projektes aufzufordern.

(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, ein Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung ist den Sitzungen beratend beizuziehen.

(3) Sitzungen des Sachverständigenbeirates können bei Bedarf unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend, und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönliche Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben.

b) ist durch geeignete Weise sicherzustellen, dass den durch Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung bzw. die für die Beschlussfassung erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.

d) können auch Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Sachverständigenbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.

(5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.

(6) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und hat offen zu erfolgen. Stimmenthaltung ist außer im Falle der Befangenheit iSd Abs. 7 nicht zulässig. Derartige Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzuheben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

(7) Für die Befangenheit der Mitglieder des Sachverständigenbeirates gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, sinngemäß.

§ 6 § 6

§ 6 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

c) die Tagesordnung;

d) alle in der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Sachverständigenbeirates spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zuzuleiten.

(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinde steht dieses Recht nur hinsichtlich jener Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.

§ 7 § 7

§ 7 Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen

Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Sachverständigenbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Sachverständigenbeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 § 8

§ 8 Vornahme von Amtshandlungen durch einzelne Mitglieder

Der Sachverständigenbeirat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen und mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb der Sitzungen beauftragen.

§ 9 § 9

§ 9 Gutachten, Stellungnahmen

(1) Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sind vom Vorsitzenden unter Anführung des Tages der Beschlussfassung unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren Auftrag das jeweilige Gutachten bzw. die jeweilige Stellungnahme erstattet worden ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfassung durch den Sachverständigenbeirat sowie die Richtigkeit der Ausfertigung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 10 § 10

§ 10 Kanzleiarbeiten

Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 11 § 11

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige in Geltung stehende Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 21/2004 außer Kraft.