(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Im Fall der Einberufung einer Sitzung aufgrund eines Antrages eines Mitgliedes sind jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von den Mitgliedern verlangt wurde.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn die anwesenden Mitglieder dies beschließen.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
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