LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung des Sachverständigenbeirates nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 03. August 2021
Up-to-date

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige in Geltung stehende Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 21/2004 außer Kraft.

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