(1) Über jede Sitzung des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) alle in der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Sachverständigenbeirates spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zuzuleiten.
(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinde steht dieses Recht nur hinsichtlich jener Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.
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