(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sachverständigenbeirates vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige beratend zu den Sitzungen beiziehen. Bei Bedarf sind die Antragsteller und der Planverfasser zur Vorstellung und Erörterung des Projektes aufzufordern.
(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, ein Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung ist den Sitzungen beratend beizuziehen.
(3) Sitzungen des Sachverständigenbeirates können bei Bedarf unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend, und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönliche Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben.
b) ist durch geeignete Weise sicherzustellen, dass den durch Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung bzw. die für die Beschlussfassung erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.
d) können auch Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Sachverständigenbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(5) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(6) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und hat offen zu erfolgen. Stimmenthaltung ist außer im Falle der Befangenheit iSd Abs. 7 nicht zulässig. Derartige Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzuheben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(7) Für die Befangenheit der Mitglieder des Sachverständigenbeirates gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, sinngemäß.
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