(1) Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sind vom Vorsitzenden unter Anführung des Tages der Beschlussfassung unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren Auftrag das jeweilige Gutachten bzw. die jeweilige Stellungnahme erstattet worden ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfassung durch den Sachverständigenbeirat sowie die Richtigkeit der Ausfertigung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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