(1) Die Einberufung zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen und von dem für die Angelegenheiten des Stadt- und Ortsbildschutzes zuständigen Mitglied der Landesregierung zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Verzichts auf die Funktion als Vorsitzender oder Stellvertreter gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Wahl innerhalb von vier Wochen nach dem Wirksamwerden des vorzeitigen Ausscheidens bzw. des Funktionsverzichts durchzuführen ist.
(2) Der Sachverständigenbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
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