(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich und überdies binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich, unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangen.
(2) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Weiters sind der Einberufung alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Sachverständigenbeirat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden
(3) Ist ein Mitglied, für das ein Ersatzmitglied bestellt ist, verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist dieser durch seinen Stellvertreter zu vertreten. Das auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes bestellte Mitglied kann sich durch fachkundige Bedienstete vertreten lassen.
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