LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

In Kraft seit 19. März 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen gemäß § 22 TKJHG.

(2) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Einrichtungen, die soziale Dienste gemäß § 20 TKJHG anbieten sowie Einrichtungen, die im Rahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes herangezogen werden.

(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen können auch im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen, insbesondere auch bei jenen nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch genommen werden. Das Leistungsangebot sozialer Dienste umfasst insbesondere Beratung sowie Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten.

§ 2 § 2

§ 2 Bewilligungserfordernis

Der Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Träger über eine Niederlassung in Tirol verfügen, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

2. Abschnitt

Betriebs- und Bewilligungsvoraussetzungen

§ 3 § 3

§ 3 Lage und Ausstattung von Räumlichkeiten und Einrichtungen

(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der stationären und teilstationären Angebote so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.

(2) Die Infrastruktur hat der Zielsetzung des Leistungsangebotes zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.

(3) Bei Angeboten zur stationären und teilstationären Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.

(4) Stationäre und teilstationäre Angebote für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.

(5) Die Räumlichkeiten zur Betreuung und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.

(6) Die Räumlichkeiten zur Betreuung vom Minderjährigen und jungen Erwachsenen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle vorzusehen.

(7) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe sind zudem ein eigener Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal vorzusehen.

(8) Im Rahmen der Ausübung der Aufsicht ist die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.

§ 4 § 4

§ 4 Pädagogische Voraussetzungen

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes auszuüben. Die Konzeption von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist auf bestmögliche zeitnahe Begleitung und Unterstützung der Minderjährigen sowie deren Familien auszurichten. Sie soll die Entwicklung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen fördern und die Handlungsspielräume von Eltern bei der Erziehung erweitern und die Eigenverantwortung aller stärken. Minderjährige und junge Erwachsene sollen bei der Lösung von Alltagsproblemen, Konflikten und Krisen nachhaltig unterstützt werden.

(2) Das Leistungsangebot hat möglichst die Betreuungskontinuität zu berücksichtigen.

(3) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:

a) das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin,

b) die Zielgruppe oder Zielgruppen im Hinblick auf die jeweils gegebenen Problemlagen sowie den daraus folgenden Bedarf an Unterstützungsleistungen,

c) grundsätzliche Vorgaben, aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben des Leistungsangebotes hervorgehen. Diese Leistungsbeschreibung hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung sowie den sozialpädagogischen Inhalten, den Leistungsarten und allfällige Sonderleistungen zu enthalten,

d) die Anzahl der stationären Betreuungsplätze,

e) Handlungsleitfäden zur Gewaltprävention für Einrichtungen mit stationären und teilstationären Angeboten sowie Leitlinien für ein Krisenmanagement und Einschulungsvorgaben,

f) die erforderliche Qualifikation des Personals,

g) Angaben über die Finanzierung des Leistungsangebotes.

(4) Für soziale Dienste mit stationären Angeboten sind je Einrichtung maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.

§ 5 § 5

§ 5 Leistungsarten

(1) Die sozialen Dienste nach § 20 TKJHG gliedern sich in Beratungsleistungen, aufsuchende Leistungen, stationäre Krisen- und Übergangswohneinrichtungen, Schulsozialarbeit sowie Angebote des Kinderschutzes.

(2) Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung nach § 41 TKJHG werden insbesondere nachstehende Leistungen erbracht:

a) Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung,

b) Hilfen zur Alltagsbewältigung,

c) Eltern-Kind Wohnen,

d) Nachbetreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Anschluss an eine volle Erziehung,

e) Besuchsbegleitung im Rahmen der vollen Erziehung.

§ 6 § 6

§ 6 Personelle Voraussetzungen

(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem Leistungsangebot der Einrichtung entsprechen. Für die Übernahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften bezogen auf Art und Ausmaß der beauftragten Leistung zur Verfügung stehen.

(2) Für die Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen dürfen nur persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, fachlich qualifizierte Personen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, die einer fachgerechten Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entgegensteht. Die Trägerin einer Einrichtung hat sich vor dem Dienstantritt von der Vertrauenswürdigkeit des Einrichtungspersonals zu überzeugen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen, die das Wohl der Minderjährigen gefährden. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gelten jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 75 bis 95 StGB) sowie eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB). Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Trägerin einer Einrichtung nicht älter als drei Monate sein und sind zumindest alle drei Jahre zu aktualisieren.

(3) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:

a) Sozialpädagoginnen,

b) Sozialarbeiterinnen,

c) Diplom-SozialbetreuerinnenF,

d) Psychologinnen;

e) Erziehungswissenschafterinnen,

f) Psychotherapeutinnen,

g) Sonderkindergartenpädagoginnen,

h) Emotionelle Erste Hilfe – Fachberaterinnen,

i) Lebens- und Sozialberaterinnen.

(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch

a) Psychotherapeutinnen in Ausbildung unter Supervision,

b) Diplom-Sozialbetreuerinnen BA und BB (Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung),

c) Lehrerinnen,

d) Kindergartenpädagoginnen mit Berufserfahrung,

e) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege),

f) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Kinder- und Jugendlichenpflege),

g) Ergotherapeutinnen,

wenn sie eine Ausbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation nach Abs. 6 erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit in einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgreich abschließen.

(5) Die Trägerin einer stationären Krisen- und Übergangseinrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem im Abs. 3 genannten Beruf stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist. Ist jedoch ein eigenes Nachtdienstteam mit ständiger Rufbereitschaft eingerichtet, so können auch mehr als drei dieser Personen für die Nachtdienste herangezogen werden.

(6) Als Zusatzqualifikation gelten insbesondere Fortbildungen, Lehrgänge und Kurse, die eine weiter gehende Qualifizierung, insbesondere zu Bindung, Entwicklung von Minderjährigen, Kinderschutz, Umgang mit Trauma und Krisen, Deeskalations- und Konfliktmanagement sowie Familien-, Erlebnis- und Inklusionspädagogik, nach fachlich anerkannten Standards, vermitteln. Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen. Die Zusatzqualifikation ist durch Zeugnisse oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.

(7) Personen, die bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Erbringung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. b herangezogen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist.

(8) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 eine einschlägige Praxis vorweisen.

(9) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der Leistungen.

§ 7 § 7

§ 7 Qualitätssicherung

Die Leitung der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess zu betreiben, indem sie mit den Mitarbeiterinnen an der Umsetzung der in dieser Verordnung formulierten Standards arbeitet. Eine Beteiligung von Minderjährigen sowie deren Eltern ist vorzusehen.

§ 8 § 8

§ 8 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein. Die Einnahmen aus dem Leistungsentgelt nach § 9 Abs. 2 oder 3 müssen die zu erwartenden Ausgaben decken. Dies muss jedenfalls anhand eines Planes zur Finanzierung der zu bewilligenden Leistungsarten für ein Wirtschaftsjahr (Finanzierungsplan) nachgewiesen werden.

3. Abschnitt

Leistungsvertrag

§ 9 § 9

§ 9 Leistungsvertrag und Leistungsabgeltung

(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.

(2) Zur einheitlichen Leistungsabgeltung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung sind für jede Leistungsart vom Land Tirol Leistungsentgelte zu kalkulieren und festzulegen.

(3) Das Leistungsentgelt für soziale Dienste wird je nach Finanzierungsbedarf insbesondere nach den Personal-, Sach- und Verwaltungskosten festgelegt.

(4) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 10 § 10

§ 10 Ansuchen um Bewilligung

(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a) die Rechtsform der Trägerin der Einrichtung,

b) die Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß sowie der Räumlichkeiten,

c) Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft,

d) das sozialpädagogische Konzept,

e) die angebotenen Leistungen entsprechend § 5 dieser Verordnung,

f) das Personalkonzept samt Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des zu verwendenden Personals,

g) höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertige Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates des Einrichtungspersonals sowie

h) den Finanzierungsplan für ein Wirtschaftsjahr nach § 8 dieser Verordnung.

§ 11 § 11

§ 11 Verpflichtung zur schriftlichen Rechnungslegung

(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Aufstellung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines vorhandenen Prüfberichtes, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres unaufgefordert der Landesregierung vorzulegen.

(2) Im Zuge der jährlich gemäß § 16 TKJHG zu erhebenden statistischen Daten sind Auslastungszahlen bekannt zu geben.

§ 12 § 12

§ 12 Meldepflichten

(1) Trägerinnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.

(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13 § 13

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, erlassen werden, LGBl. Nr. 168/2014, außer Kraft.