(1) Mit dem Land Tirol ist ein schriftlicher Leistungsvertrag abzuschließen. Die Leistungsabgeltung erfolgt entsprechend der übernommenen Leistung sowie der dafür hinterlegten Leistungsentgelte.
(2) Zur einheitlichen Leistungsabgeltung im Rahmen der Unterstützung der Erziehung sind für jede Leistungsart vom Land Tirol Leistungsentgelte zu kalkulieren und festzulegen.
(3) Das Leistungsentgelt für soziale Dienste wird je nach Finanzierungsbedarf insbesondere nach den Personal-, Sach- und Verwaltungskosten festgelegt.
(4) Die Berechnung der Personalkosten für die einheitliche Leistungsabgeltung erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV).
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