(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der stationären und teilstationären Angebote so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der betreuten Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die Infrastruktur hat der Zielsetzung des Leistungsangebotes zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.
(3) Bei Angeboten zur stationären und teilstationären Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.
(4) Stationäre und teilstationäre Angebote für Minderjährige und junge Erwachsene haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten.
(5) Die Räumlichkeiten zur Betreuung und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen entsprechen. Minderjährigen muss entsprechend ihrer Bedürfnisse die Wahrung ihrer Privatsphäre möglich sein.
(6) Die Räumlichkeiten zur Betreuung vom Minderjährigen und jungen Erwachsenen müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Die Brandfrüherkennung ist sicherzustellen. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Minderjährigen Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle vorzusehen.
(7) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit vorhanden sein, um Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen. Abhängig von der Konzeption und Größe sind zudem ein eigener Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal vorzusehen.
(8) Im Rahmen der Ausübung der Aufsicht ist die Beiziehung von bautechnischen Sachverständigen nur im Einzelfall sowie beim Verdacht von offenkundigen Mängeln erforderlich.
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