(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der Leistungsabgeltung sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Aufstellung, aus der der Gewinn bzw. Verlust des Vorjahres hervorgeht sowie eine Auflistung der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Der Jahresabschluss einschließlich eines vorhandenen Prüfberichtes, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. September des folgenden Jahres unaufgefordert der Landesregierung vorzulegen.
(2) Im Zuge der jährlich gemäß § 16 TKJHG zu erhebenden statistischen Daten sind Auslastungszahlen bekannt zu geben.
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