(1) Trägerinnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.
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