(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem Leistungsangebot der Einrichtung entsprechen. Für die Übernahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften bezogen auf Art und Ausmaß der beauftragten Leistung zur Verfügung stehen.
(2) Für die Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen dürfen nur persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, fachlich qualifizierte Personen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine physische oder psychische Beeinträchtigung aufweisen, die einer fachgerechten Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entgegensteht. Die Trägerin einer Einrichtung hat sich vor dem Dienstantritt von der Vertrauenswürdigkeit des Einrichtungspersonals zu überzeugen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen, die das Wohl der Minderjährigen gefährden. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gelten jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem 1. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 75 bis 95 StGB) sowie eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB). Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Trägerin einer Einrichtung nicht älter als drei Monate sein und sind zumindest alle drei Jahre zu aktualisieren.
(3) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:
a) Sozialpädagoginnen,
b) Sozialarbeiterinnen,
c) Diplom-SozialbetreuerinnenF,
d) Psychologinnen;
e) Erziehungswissenschafterinnen,
f) Psychotherapeutinnen,
g) Sonderkindergartenpädagoginnen,
h) Emotionelle Erste Hilfe – Fachberaterinnen,
i) Lebens- und Sozialberaterinnen.
(4) Als fachlich qualifiziert gelten auch
a) Psychotherapeutinnen in Ausbildung unter Supervision,
b) Diplom-Sozialbetreuerinnen BA und BB (Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung),
c) Lehrerinnen,
d) Kindergartenpädagoginnen mit Berufserfahrung,
e) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege),
f) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen (Kinder- und Jugendlichenpflege),
g) Ergotherapeutinnen,
wenn sie eine Ausbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation nach Abs. 6 erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit in einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgreich abschließen.
(5) Die Trägerin einer stationären Krisen- und Übergangseinrichtung kann höchstens drei Personen, die noch in der Ausbildung zu einem im Abs. 3 genannten Beruf stehen, zur Erbringung von höchstens 20 v. H. der vorzuhaltenden Fachleistungsstunden heranziehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist. Der Einsatz in der fallführenden Bezugsbetreuung ist jedoch unzulässig. Haben diese Personen bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen, so können sie auch für die Haupt- und Nachtdienste herangezogen werden; dies gilt für Nachtdienste jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine zusätzliche Rufbereitschaft von einer fachlich qualifizierten Person eingerichtet ist. Ist jedoch ein eigenes Nachtdienstteam mit ständiger Rufbereitschaft eingerichtet, so können auch mehr als drei dieser Personen für die Nachtdienste herangezogen werden.
(6) Als Zusatzqualifikation gelten insbesondere Fortbildungen, Lehrgänge und Kurse, die eine weiter gehende Qualifizierung, insbesondere zu Bindung, Entwicklung von Minderjährigen, Kinderschutz, Umgang mit Trauma und Krisen, Deeskalations- und Konfliktmanagement sowie Familien-, Erlebnis- und Inklusionspädagogik, nach fachlich anerkannten Standards, vermitteln. Die Ausbildung zur Vermittlung der Zusatzqualifikation muss einen Umfang von mindestens 100 Ausbildungsstunden aufweisen. Die Zusatzqualifikation ist durch Zeugnisse oder geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.
(7) Personen, die bereits zwei Drittel einer Ausbildung zu einem Beruf nach Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Erbringung von Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. b herangezogen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet ist.
(8) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 eine einschlägige Praxis vorweisen.
(9) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung der Leistungen.
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